BFH: Geldwerter Vorteil aus unentgeltlicher Verpflegung für Bordpersonal
Der BFH hat durch Urteil vom21.1.2010 – VI R 51/ 08 – entschieden: Der Vorteil aus einer unentgeltlichen Verpflegung durch den Arbeitgeber unterliegt bei Bordpersonal von Flusskreuzfahrtschiffen nicht der Lohnsteuer. Dies gilt allerdings nur, wenn die Verpflegung an Bord wegen der besonderen betrieblichen Abläufe im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers liegt. Sollte Arbeitslohn vorliegen, ist dieser nur insoweit steuerbar, als der Vorteil aus der unentgeltlichen Verpflegung die steuerlichen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen überschreitet. Darüber hinaus hat das FG zu prüfen, ob auf die Gemeinschaftsverpflegung der Rabattfreibetrag (§ 8 Abs. 3 EStG) Anwendung findet. Ein Belegschaftsrabatt käme hier in Betracht, wenn Passagiere und Besatzungsmitglieder aus derselben Küche verpflegt worden sind.
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2010-857-2