BFH: Geldumtausch durch Wechselstube keine Lieferung
Der BFH hat imUrteil vom 19.5.2010 – XI R 6/09 – entschieden, dass ein Unternehmer, der auf einem deutschen Flughafen in einer Wechselstube in- und ausländische Banknoten und Münzen im Rahmen von Sortengeschäften an- und verkauft, keine Lieferungen, sondern sonstige Leistungen (Dienstleistungen) ausführt. Zwar ist der Geldwechsel im Inland unabhängig davon steuerfrei, ob es sichum eine Lieferung oder sonstige Leistung handelt (§ 4 Nr. 8 Buchst. b UStG). Für steuerfreie Umsätze scheidet grundsätzlichein Vorsteuerabzug aus. Ein Ausschluss des Vorsteuerabzugs tritt aber nicht ein für Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt worden wären. Nach § 3a Abs. 3 S. 3 UStG befindet sich der Ort bestimmter Dienstleistungen, zu denen auch der Geldtausch gehört, im Ausland, wenn der Empfänger kein Unternehmer ist und seinen Wohnsitz in einem sog. Drittlandsgebiet hat.
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2010-2467-3 unter www.betriebs-berater.de
(PM BFH vom 29.9.2010)