BFH: Geländewagen für Kraftfahrzeugsteuer als Pkw zu behandeln
Durch Urteil vom 1.10.2008 – II R 63/07 – hat der BFH entschieden, dass Kombinationskraftwagen unabhängig von der verkehrsrechtlichen Einstufung nach europäischem Gemeinschaftsrecht kraftfahrzeugsteuerrechtlich regelmäßig Personenkraftwagen sind. Im konkreten Fall ging es um einen Toyota Typ J7 Landcruiser, dessen Gesamtgewicht von 2805 kg auf 2399 kg abgelastet worden war. Das FA hatte das Fahrzeug als Pkw behandelt und daher die KfzSt emissionsbezogen nach Hubraum festgesetzt. Die Klägerin hingegen hielt eine gewichtsbezogene Besteuerung als „anderes Fahrzeug“ für richtig und berief sich dabei auf das europäische Gemeinschaftsrecht. Dieses enthält nach Auffassung des BFH aber keine für die Mitgliedstaaten verbindliche Festlegungen hinsichtlich der Einteilung von Kfz für die Erhebung der KfzSt und die Einstufung als „Pkw“. Für die KfzSt sei ein eigener, steuerrechtlicher Begriff des „Pkw“ maßgeblich. Geländewagen seien wie Kombinationswagen zu Personenbeförderung konzipiert und seien als Pkw einzustufen, da sie sich nach Bauart, Einrichtung und äußerem Erscheinungsbild nicht von einem Pkw unterscheiden.
Volltextdes Urteils: // BB-ONLINE BBL2008-2489-1 unterwww.betriebs-berater.de