FG Köln: Gegenstandswert bei beantragter Freistellungsbescheinigungnach § 50d Abs. 2 EStG
Das FG Köln hat mit Beschluss vom 7.11.2018 – 2 Ko 2555/18 - wie folgt entschieden:
1. Begehrt ein im Inland beschränkt Steuerpflichtiger im Klageverfahren die Erteilung einer Freistellungsbescheinigung gem. § 50d Abs. 3 S. 1 EStG a. F., so bemisst sich die Bedeutung der Sache nach der sich aufgrund der Freistellungsbescheinigung ergebenden Steuerersparnis (vgl. BFH, 18.6.1999 – I E 1/99, juris).
2. Nach den allgemeinen Grundsätzen trägt die Erinnerungsführerin die Darlegungslast für einen über den Auffangstreitwert hinausgehenden Streitwert.
3. Insoweit hätte sie substantiiert darlegen müssen, dass die Ausschüttung eines Gewinns in einer bestimmten Höhe definitiv beabsichtigt gewesen war, dies nur wegen der fehlenden Freistellungsbescheinigung unterblieben ist und gegebenenfalls die Ausschüttung nach Erteilung der Freistellungsbescheinigung tatsächlich vorgenommen worden wäre. 3. Die bloße Behauptung, eine Gewinnausschüttung sei diskutiert worden, reicht nicht aus, um zu belegen, dass tatsächlich eine feste Absicht bestand, Kapital in einer bestimmten Höhe auszuschütten. Hierfür hätte es entsprechender Protokollierungen bedurft.
4. Aus der Höhe des ausschüttbaren Gewinnes kann nicht sicher auf ein finanzielles Interesse an der Freistellungsbescheinigung geschlossen werden, da Gewinnausschüttungen von einer Vielzahl von Faktoren abhängen und nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass ein ausschüttbarer Gewinn tatsächlich auch in voller Höhe ausgeschüttet werden wird.
(Leitsätze der Redaktion)
Volltext unter BBL2019-406-2