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Steuerrecht
19.05.2015
Steuerrecht
Bundesregierung: Gegenäußerung zum GzUdPe-ZollkodexAnpG

Die Bundesregierung hat zu den Äußerungen des Bundesrats vom 8.5.2015 zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung zum ZollkodexAnpG (GzUdPe-ZollkodexAnpG) Stellung genommen (BT-Drucks. 18/4902). Einige der Vorschläge des Bundesrats zielten darauf ab, die Wirkung jüngst ergangener BFH-Urteile zugunsten Steuerpflichtiger zu begrenzen. Unter anderem regte der Bundesrat an, eine erleichterte Geltendmachung von Verlustvorträgen durch das BFH-Urteil vom 13.1.2015 - IX R 22/14 zu verhindern. Durch diese Entscheidung wird nach Ansicht des Bundesrates der ursprüngliche gesetzgeberische Wille, eine zeitnahe verbindliche Entscheidung über die Höhe des abzugsfähigen Verlustes zutreffen, konterkariert. Eine Neuregelung würde nach Ansicht des Bundesrats der Steuervereinfachung und dem Rechtsfrieden dienen. In der Gegenäußerung der Bundesregierung heißt es nur, dass die Bundesregierung der Bitte um Prüfung nachkommen wird. Den Vorschlag des Bundesrats zum Reverse-Charge bei Edelmetallen hingegen lehnt die Bundesregierung ab. Der Bundesrat hatte den Vorschlag unterbreitet, die Betragsgrenze von 5 000 Euro optional auszugestalten. Beträgt die Summe der für die steuerpflichtigen Lieferungen dieser Gegenstände in Rechnung zustellenden Entgelte weniger als 5 000 Euro, soll hiernach der liefernde Unternehmer durch einen gesonderten Ausweis des Steuerbetrags in der Rechnung auf die Anwendung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers verzichten können. Steuerschuldner bleibe dann der liefernde Unternehmer. In ihrer Gegenäußerung hob die Bundesregierung hervor, dass nach der ständigen Rechtsprechung des BFH gesetzlich feststehen muss, wer Steuerschuldner ist. Eine optionale Anwendung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Metalllieferungen mit einer Bemessungsgrundlage von unter 5 000 Euro hätte aber zur Folge, dass die Betroffenen entscheiden könnten, wer Steuerschuldner ist. Die Bundesregierung lehnte darüber hinaus auch die Vorschläge zur erneuten Änderung der Rabatt- und Gutscheinbesteuerung sowie des Regelungen zum Steuerabzug von Damnum/Disagio. Ausführlich zu den geplanten Änderungen durch das GzUdPe-ZollkodexAnpG siehe Gläser/Zöller, BB 2015, 1117.

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