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Steuerrecht
07.08.2017
Steuerrecht
FG Münster: Gechäftsführerhaftung für auf ein Treuhandkonto überwiesene Lohnsteuerbeträge

Das FG Münster hat mit Urteil vom 23.6.2017 – 3 K 1537/14 L - wie folgt entschieden:

1. Ein Verschulden des Geschäftsführers in Form einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung ist nicht anzunehmen, weil er mit der Überweisung der für die Lohnsteuerzahlung erforderlichen Mittel auf das Treuhandkonto anwaltlichem Rat gefolgt ist und keinen Anlass hatte, diesen Rat in Zweifel zu ziehen.

2. Die Anforderungen an einen Geschäftsführer, der zwar kaufmännisch gut ausgebildet und sanierungserfahren, aber weder Jurist ist noch vorher in der Geschäftsführerposition eines Insolvenzschuldners tätig ist, würden überspannt, wenn man ihn in einer tatsächlich und rechtlich so komplexen Situation wie der Antragstellung auf Insolvenzeröffnung in Eigenverwaltung für ein großes Unternehmen für verpflichtet halten würde, fachkundigen und nicht offensichtlich unsinnigen Rechtsrat zu hinterfragen.

(Leitsätze der Redaktion)

Das FG hat die Revision nicht zugelassen. Das FG hat in der Parallelentscheidung vom 23.6.2017 – 3 K 1539/14 L entsprechend entschieden.

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