FG Baden-Württemberg: Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte verfassungsgemäß
Mit Urteil vom 17. 3. 2010 - 1 K 661/08 enhtschied das FG Baden-Württemberg, dass die Erhebung von Gebühren für verbindliche Auskünfte mit dem Grundgesetz, insbes. Art. 108 Abs. 5 Satz 2 GG vereinbar ist. Anders als Steuern, die voraussetzungslos auferlegt und geschuldet werden, bedürfen Gebühren einer besonderen Rechtfertigung, die sich jedenfalls aus den Gebührenzwecken der Kostendeckung, des Vorteilsausgleichs, der Verhaltenslenkung sowie aus sozialen Zwecken ergeben kann. Die Auskunftsgebühr sei durch den bei der Antragsbearbeitung entstehenden zusätzlichen Verwaltungsaufwand und durch den mit der Auskunft dem Steuerpflichtigen zuteil werdenden persönlichen Vorteil gerechtfertigt. Auch die häufig beklagte Komplexität des geltenden Steuerrechts verpflichte den Staat nicht dazu, verbindliche Auskünfte gebührenfrei anzubieten. Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde die Revision an den BFH zugelassen.
(PM FG Baden-Württemberg vom 10.5.2010)
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