EuGH-Schlussanträge: Gebietsansässiger und gebietsfremder Pensionsfonds – Besteuerung von Dividenden aus Aktienportfolios
Generalanwalt Pikamäe schlägt dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden:
1. Die Art. 63 und 65 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie Regelungen eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die für Dividenden, die von einer gebietsansässigen Gesellschaft an gebietsansässige und gebietsfremde Pensionsfonds ausgeschüttet werden, einen Steuerabzug an der Quelle vorschreiben und einen Mechanismus vollständiger Anrechnung auf die Körperschaftsteuer vorsehen, der gebietsansässigen Pensionsfonds vorbehalten ist und bewirkt, dass die Dividenden nahezu von jeder steuerlichen Belastung befreit sind, während der Steuerabzug für gebietsfremde Pensionsfonds eine endgültige Steuer darstellt, da die von ihnen in diesem Staat getragene effektive steuerliche Belastung im Zusammenhang mit den Dividenden höher ist als die Belastung, die gebietsansässigen Pensionsfonds auferlegt wird, was das vorlegende Gericht in der Ausgangsrechtssache zu überprüfen hat.
2. Art. 64 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass nationale Rechtsvorschriften wie die in der Ausgangsrechtssache in Rede stehenden, die seit dem 31. Dezember 1993 nicht grundlegend geändert worden sind und eine vollständige Anrechnung der Kapitalertragsteuer auf die Körperschaftsteuer vorsehen, nicht unter den Begriff der Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne dieser Vorschrift fallen.
GA Pikamäe, Schlussanträge vom 5.6.2019 – C-641/17, College Pension Plan of British Columbia