BFH: Freigebige Zuwendung bei verdeckter Gewinnausschüttung an nahestehende Personen
In dem dem Urteil vom 7.11.2007 - II R 28/06 - zugrundeliegenden Fall behandelte das FA einen Teil der Vergütungen, die eine GmbH an die Ehefrau (Klägerin) des Mitgesellschafters und Geschäftsführers (E) für deren Tätigkeit als freie Mitarbeiterin zahlte, als vGA. Das FA sah in Höhe der vGA eine freigebige Zuwendung des E an die Klägerin und setzte Schenkungsteuer fest. Der BFH hat entschieden, dass keine freigebige Zuwendung des E an die Klägerin vorliegt, es fehlt - so der BFH - an der für eine freigebige Zuwendung erforderlichen Vermögensverschiebung zwischen dem Gesellschafter (E) und der diesem nahestehenden Person (Klägerin). In Betracht kommt aber, so der BFH, eine (gemischte) freigebige Zuwendung der GmbH an die Klägerin. Dies war mangels entsprechender Schenkungsteuerbescheide vorliegend aber nicht zu entscheiden.
Volltext des Urteils: // BB-Online BBL2008-416-1