EuGH: Freier Kapitalverkehr
Der EuGH hat im Urteil vom 22.11.2012 – C-600/ 10, Kommission ./. Deutschland – entschieden: Die Verletzung der Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus Art. 63 AEUV kann nicht als rechtlich hinreichend nachgewiesen angesehen werden, wenn es der Kommission nicht gelingt, ein plausibles Beispiel für eine Situation anzuführen, in der dieser Mitgliedstaat die gebietsfremden Pensionsfonds in der Praxis tatsächlich ungünstiger behandelt hat als die gebietsansässigen Pensionsfonds, indem er Ersteren den Abzug von Betriebsausgaben verweigert hat, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Bezug von Dividenden und Zinsen in Deutschland stehen; sonst könnte sich die Kommission nämlich auf bloße Vermutungen stützen (vgl. entsprechend Urteil Kommission/Portugal, Rn. 30 und 31).
(www.curia.eu)
--> Der EuGH hat die Klage der EU-Kommision daher abgewiesen.