BFH: Fortsetzung der Stundung trotz Veräußerung des nießbrauchsbelasteten Gegenstands einer Zuwendung
Der BFH hat durch Urteil vom 11.11.2009 – II R 31/07 – entschieden: Hat sich der Schenker eines mit einem Nießbrauch zu seinen Gunsten belasteten Gegenstands in der Schenkungsabrede für den Fall der Veräußerung den Nießbrauch am Erlös vorbehalten, endet die Stundung der Steuer nicht bereits mit der Veräußerung des Gegenstands, sondern in verfassungskonformer Auslegung des § 25 Abs. 1 S. 2 ErbStG a. F. erst mit dem Erlöschen des Nießbrauchs am Erlös. Die Auflage, einen Gegenstand in eine Personengesellschaft einzubringen, kommt dem an der Gesellschaft beteiligten Bedachten allein zugute und ist daher nach § 10 Abs. 9 ErbStG nicht abziehbar, wenn der Gegenstand seinem Darlehenskonto in der Gesellschaft gutgeschrieben wird.
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2010-921-4