FG Münster: Fortgeltung eines Vorläufigkeitsvermerks bei fehlender Wiederholung im Änderungsbescheid
Das FG Münster hat im Urteil vom 25.5.2012 – 4 K 511/11 E – entschieden: Ein Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 Abs. 1 AO kann auch dann noch fortbestehen, wenn er in einem Änderungsbescheid nicht ausdrücklich wiederholt wird. Durch die fehlende Wiederholung des auf den Veräußerungsverlust bezogenen Vorläufigkeitsvermerks im Änderungsbescheid sei dieser nicht aufgehoben worden. Der Kläger habe die Nebenbestimmung im Änderungsbescheid nicht dahingehend verstehen können, dass eine Neuregelung der Vorläufigkeit vorgenommen werden sollte.
(Quelle: FG Münster PM vom 16.7.2012)
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