BFH: Fortgeltung der Antragsveranlagung ungeachtet der Antragsfrist
Der BFH hat durch Urteil vom 12.11.2009 – VI R 1/09 – entschieden: Stellt ein ausschließlich Arbeitslohn beziehender Arbeitnehmer den Antrag auf Einkommensteuer-Veranlagung für Veranlagungszeiträume vor 2005 erst nach dem 28.12.2007, ist er – soweit Verjährungsfristen nicht entgegenstehen –gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 i.V. m. § 52 Abs. 55j EStG i. d. F. vom 20.12.2007 zu veranlagen. Die inzwischen aufgehobene zweijährige Antragsfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG a. F. gilt insoweit nicht fort.
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2010-213-4