BFH: Formunwirksamkeit einer Abtretungsanzeige bei fehlender Angabe zum Abtretungsgrund
Der BFH hat imUrteil vom28.9.2011 – VII R 52/10 – entschieden: Die in einer Abtretungsanzeige notwendigen Angaben zum Abtretungsgrund erfordern auch dann eine kurze stichwortartige Kennzeichnung des zugrunde liegenden schuldrechtlichen Lebenssachverhalts, wenn das auf dem amtlichen Vordruck vorgesehene Feld „Sicherungsabtretung“ angekreuzt worden ist. Fehlen solcheAngaben, leidet die Abtretungsanzeige an einemFormmangel, der zur Unwirksamkeit der Abtretung führt. Dass der Vordruck die gesetzlich geforderten formalen Anforderungen nur unzureichend wiedergibt und zu dem Irrtum verleitet, im Fall einer Sicherungsabtretung seien weitere Angaben zum Abtretungsgrund entbehrlich, ändert daran nichts.
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