FG Köln: Folgefeststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auch bei entfallener Unternehmensidentität
Das FG Köln hat mit Urteil vom 29.9.2016 – 10 K 1180/13 entschieden:
Das für die Inanspruchnahme des Verlustabzugs entscheidende Kriterium, dass der Steuerpflichtige, der den Verlustabzug in Anspruch nimmt, den Gewerbeverlust zuvor in eigener Person erlitten haben muss, ist für Fälle fehlender Unternehmensidentität jedenfalls in Fällen eines ruhenden Gewerbebetriebs nicht ausgeschlossen, solange die Möglichkeit besteht, dass das fortbestehende Unternehmen entweder durch den Rechtsnachfolger oder erneut durch denjenigen Unternehmer fortbetrieben wird, der den Verlust ursprünglich erlitten hat. Dazu fehlt eine Rechtsgrundlage dafür, die Folgefeststellung eines für das Vorjahr bereits festgestellten Verlustabzugs zu versagen. Über die Fälle des ruhenden Gewerbebetriebs hinaus kann es Konstellationen geben, in denen unter der Voraussetzung einer in späteren Jahren noch immer fortbestehenden Unternehmensidentität ein erneutes Zusammenfallen mit der Unternehmeridentität (in der Person des ursprünglich den Verlust erleidenden Unternehmers oder seines Rechtsnachfolgers) denkbar ist.
→Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt (Az. BFH: IV R 59/15).
Volltext: BB-Online BBL2017-150-3