FG Köln: Finanzunternehmen i. S. d. § 8 b Abs. 7 KStG 2002
Das FG Köln hat mit Urteil vom 22.3.2012 - 10 K 2002/10 - wie folgt entschieden: Finanzunternehmen i. S. d. § 8b Abs. 7 S. 2 KStG a. F. sind alle Unternehmen, deren Zweck u. a. der Erwerb und das Halten von Beteiligungen ist. Werden mit der Verpachtung des Anlagevermögens und der Verlagsrechte auch Tätigkeiten ausgeübt, die nicht den Finanzsektor betreffen, die den Finanzsektor betreffenden Erlöse aber 94–97 % der Gesamterlöse ausmachen, ist die Haupttätigkeit finanzunternehmerisch. Für die Absicht, mit dem Erwerb einen kurzfristigen Eigenhandelserfolg zu erzielen, spricht entscheidend die Zuordnung der Wertpapiere zum Umlaufvermögen. Das FG hat die Revision nicht zugelassen.
(Quelle: PM FG Köln vom 15.5.2013)