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Steuerrecht
11.09.2020
Steuerrecht
BR: Finanzausschuss des Bundesrates beschließt Verdopplung der Behinderten-Pauschbeträge

Die Behinderten-Pauschbeträge sollen zum 1.1.2021 verdoppelt werden. Das hat der Finanzausschuss des Bundesrates mit der Stimme Baden-Württembergs beschlossen. „Menschen mit Behinderung haben es in Alltag und Beruf oft mit besonderen Herausforderungen zu tun. Wenn ihnen dabei ein Mehraufwand entsteht, können sie ihn steuerlich geltend machen. Je mehr sie dabei pauschal angeben können, desto geringer ist der bürokratische Aufwand“, sagte Baden-Württembergs Finanzministerin Edith Sitzmann. „Die Verdoppelung ist überfällig und wichtig für die gesellschaftliche Teilhabe.“ Die letzte Änderung der Pauschbeträge erfolgte im Jahr 1975.

Die konkrete Höhe des Pauschbetrages ist vom jeweiligen Grad der Behinderung abhängig. Sie soll künftig zwischen 384 Euro und 2 840 Euro liegen. Zudem wird der erhöhte Behinderten-Pauschbetrag auf 7 400 Euro angehoben. Diesen erhöhten Pauschbetrag erhalten blinde Menschen sowie Menschen, die als hilflos gelten (mit einem Merkzeichen „H“ im Schwerbehindertenausweis oder mit einer festgestellten Einstufung in Pflegegrad 4 oder 5).

Innerhalb des Behinderten-Pauschbetrags sind für die Steuererklärung keine Einzelnachweise für Aufwendungen nötig. Beispielsweise müssen die Ausgaben für spezielle Lese- oder Gehhilfen nicht einzeln eingereicht werden. Damit entlasten die Pauschbeträge sowohl die Antragstellerinnen und Antragsteller als auch die Beschäftigten in der Steuerverwaltung. Zur weiteren Vereinfachung soll zusätzlich zu den bestehenden Beträgen ein Pauschbetrag für behinderungsbedingte Fahrtkosten eingeführt werden, der ebenfalls aufwändige Einzelnachweise für unvermeidbare Fahrten erspart. „Damit bauen wir weiter Bürokratie ab“, sagte Sitzmann.

Neben der Verdopplung der Behindertenpauschbeträge soll ein gesetzlicher behinderungsbedingter Fahrtkosten-Pauschbetrag in der Höhe der bisher von der Steuerverwaltung angewendeten Maximalbeträge (900 beziehungsweise 4 500 Euro) eingeführt werden. Außerdem soll es künftig einfacher sein, auch bei einem Grad der Behinderung von weniger als 50 einen Behinderten-Pauschbetrag geltend zu machen.

(Quelle: PM-Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg, PM v. 3.9.2020)

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