BT: Finanzauschuss zu Cum/Cum-Transaktionen
Der Finanzausschuss hat sich in seiner Sitzung am 4.9.2017 mit der steuerlichen Behandlung von sogenannten Cum/Cum-Transaktionen und dem entsprechenden BMF-Schreiben vom 17.7.2017 – IV C 1 – S 2252/15/10030 :005 – befasst. Demzufolge liegt ein Gestaltungsmissbrauch vor, wenn es durch die Übertragung von Wertpapieren rund um den Dividendenstichtag zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil kommt. Ein Gestaltungsmissbrauch wird u. a. dann angenommen, wenn ein wirtschaftlicher Grund für das Geschäft fehlt und dadurch im Wesentlichen nur ein Steuervorteil entsteht. In der Sitzung erläuterte der Vertreter der Bundesregierung, den Cum/Cum-Gestaltungen sei seit 2016 durch eine Gesetzesänderung die Grundlage entzogen worden. Es gehe in dem vom BMF mit den Bundesländern abgestimmten Schreiben um die Altfälle. Das BMF-Schreiben, in dem u. a. sechs Varianten der Cum/Cum-Geschäfte dargelegt werden, führe zu einem einheitlichen Umgang mit den Fällen. – Wie viele Fälle jetzt untersucht werden und wie hoch das Volumen möglicher Steuerausfälle ist, konnte der Vertreter der Bundesregierung nicht sagen. Er verwies auf eine derzeit von der BaFin durchgeführte Umfrage.
(Quelle: hib vom 4.9.2017 Nr. 494)
→ Zum BMF-Schreiben vom 17.7.2017 s. BB-Kommentar von Hahne, BB 2017, 1896; in Kürze erscheint im BB ein Aufsatz von Loritz; zum Thema Cum/Ex s. Müller/Schade, BB 2017, 1239.