Schleswig-Holsteinisches FG: Feststellung von Grundbesitzwerten nach § 151 Abs. 5 BewG
Das FG Schleswig-Holstein hat durch Urteil vom 9.12.2010 - 2 K 144/09 - entschieden: Das Lage-FA kann nach Aufforderung durch das für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer zuständige FA ohne weitere Prüfung davon ausgehen, dass die Feststellung des Grundbesitzwertes i. S. d. § 151 Abs. 5 BewG von Bedeutung ist. Über das Bestehen eines solchen Bedarfs entscheidet allein das für die Festsetzung der Steuer zuständige FA durch einen verwaltungsinternen Vorgang in Form der Anforderung des Grundbesitzwerts beim Lage-FA. Dieses Verfahren schließt es im Regelfall aus, im Rechtsmittelverfahren gegen den Feststellungsbescheid die Steuerbarkeit betreffende materiell-rechtliche Einwände zu berücksichtigen. Die Feststellung des Lagefinanzamts gem. § 138 Abs. 5 BewG a. F., dass ein Grundstück zum Betriebsvermögen eines Gewerbebetriebs gehört, bindet das Erbschaftsteuerfinanzamt nicht. Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Az. des BFH: II R 16/11).
(PM Schleswig-Holsteinisches FG vom 30.6.2011)