BFH: Festsetzungsverjährung eines LSt-Haftungsanspruchs - Anlaufhemmung bei Nichtabgabe der LSt-Anmeldung
Mit Urteil vom 6.3.2008 - VI R 5/05 - stellte der BFH fest, dass die Festsetzungsfrist für einen LSt-Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der Festsetzungsfrist für die Lohnsteuer endet. Maßgebend für deren Beginn ist, ob und wann der Arbeitgeber LSt-Anmeldungen abgegeben hat, nicht, ob und wann der Arbeitnehmer eine ESt-Erklärung abgibt. Wenn keine Steueranmeldung abgegeben wird, beginnt die Festsetzungsfrist für die Lohnsteuer spätestens mit Ablauf des dritten auf das Kalenderjahr der Steuerentstehung folgenden Kalenderjahrs. Diese Anlaufhemmung wirkt sich nach § 191 Abs. 3 S. 4, 1. HS AO auch auf den Ablauf der Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid aus. In dem zugrunde liegenden Sachverhalt hatte eine niederländische Verleiherin für den VZ 1990 keine Lohnsteueranmeldungen für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer abgegeben. Im März 1995 erließ das FA den LSt-Haftungsbescheid, den es an die deutsche Muttergesellschaft richtete und mit dem Zusatz „für Fa. ... " versah. Das FG hielt den Bekanntgabemangel für geheilt, den Haftungsanspruch aber für verjährt. Der BFH verwies die Sache zurück.
Volltext des Urt.: //BB-Online BBL2008-1143-5