BFH: Fehlgeschlagene GmbH-Vorgesellschaft nicht körperschaftsteuerpflichtig
Der BFH entschied mit Urteil vom 18.3.2010 – IV R 88/06 –, dass eine GmbH-Vorgesellschaft, die später nicht als GmbH eingetragen wird, nicht körperschaftsteuerpflichtig ist. Im Streitfall hatte die Klägerin, eine GmbH, zusammen mit der Beigeladenen, einen Gesellschaftsvertrag zur Gründung der G. GmbH i. Gr. geschlossen. Mit Austritt der Beigeladenen entstand eine Einmann- Vorgesellschaft. Der BFH schloss sich der Rechtsprechung des BGH an, wonach eine Einmann- Gründungsgesellschaft erlischt, wenn der Gründer die Eintragungsabsicht endgültig aufgibt. Dies war nach der tatsächlichen Würdigung des FG mit Übertragung des Geschäftsbetriebs auf eine andere Gesellschaft geschehen. Die G. GmbH i. Gr. konnte daher nicht mit der eingetragenen HG GmbH identisch sein.
Volltextdes Urteils: // BB-ONLINE BBL2010-1373-2