FG Köln: Fehlender Abgleich von übermittelten und erklärten Beträgen ist kein lediglich mechanisches Versehen i. S. v. § 129 AO
Das FG Köln hat mit Urteil vom 14.3.2016 – 5 K 1920/14 – wie folgt entschieden:
Bei der ungeprüften Übernahme/Beistellung der nicht vollständig übermittelten Lohnsteuerdaten in das Veranlagungsprogramm handelt es sich weder um einen Schreibfehler oder Rechenfehler noch um einen ähnlich offenbaren Fehler. Es liegt vielmehr ein Fehler bei der Sachverhaltsermittlung vor, da die Veranlagungsbeamtin bei ihrer Vorgehensweise bewusst und gewollt in Kauf genommen hat, dass ggf. ein unzutreffender Sachverhalt der Veranlagung zugrunde gelegt wird.
– Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt (Az. BFH VI R 41/16).
Volltext unter: BBL2017-342-1