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Steuerrecht
16.09.2013
Steuerrecht
FG Münster: Fahrtkostenabzug eines Steuerberaters für Fahrten zum Hauptauftraggeber

Das FG Münster hat mit Urteil vom 10.7.2013 -10 K 1769/11 E - wie folgt entschieden: Die geänderte Rechtsprechung des BFH zur regelmäßigen Arbeitsstätte in § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG ist entsprechend auch hinsichtlich der Auslegung des Begriffs der Betriebsstätte in § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 EStG anzuwenden. Das Erfordernis einer entsprechenden Auslegung ergibt sich insbesondere aus der verfassungsrechtlich gebotenen Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und Unternehmern in Bezug auf den Abzug von Fahrtkosten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeits- bzw. Betriebsstätte. Ebenso wie ein Arbeitnehmer, der an wechselnden Arbeitsstellen oder in der betrieblichen Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers eingesetzt ist, kann auch ein in einer betrieblichen Einrichtung eines Kunden tätiger selbstständiger Unternehmer (vorliegend: eines Steuerberaters) regelmäßig nicht durch Bildung von Fahrgemeinschaften oder die Verlegung seines Wohnsitzes die Fahrtkosten minimieren. Denn auch für ihn ist es – ebenso wie für einen Arbeitnehmer, der in der Einrichtung eines Kunden tätig ist – typischerweise ungewiss, wie lange die vertragliche Beziehung zu seinem Kunden erhalten bleibt, da – soweit nicht ausnahmsweise langfristige Verträge abgeschlossen sind – das Auftragsverhältnis üblicherweise jederzeit kurzfristig beendet werden kann. Insoweit kann auch ein Unternehmer aus der maßgeblichen Sicht zum Zeitpunkt des Beginns der jeweiligen Tätigkeit regelmäßig nicht beurteilen, wie lange seine Tätigkeit in der betrieblichen Einrichtung seines Auftraggebers fortdauern wird. Selbst wenn er lediglich für einen Kunden tätig ist, ist es ihm daher regelmäßig nicht zumutbar, seinen Fahrtaufwand dadurch zu reduzieren, dass er seinen Wohnsitz in die Nähe der betrieblichen Einrichtung des Kunden verlegt. Dies gilt erst recht, wenn ein Unternehmer nicht nur für einen einzigen Kunden in dessen betrieblicher Einrichtung, sondern daneben für weitere Kunden tätig ist.
(Quelle: Mitteilung FG Münster vom 1.9.2013)

Volltext: BB-ONLINE BBL2013-2262-1 unter www.betriebs-berater.de

--> Das FG hat die Revision zugelassen.

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