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Steuerrecht
26.07.2017
Steuerrecht
BFH: Fahrschulunterricht als steuerfreier Schulunterricht? (EuGH-Vorlage)

BFH, Beschluss (EuGH-Vorlage) vom 16.3.2017 – V R 38/16

Der Senat legt dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:

1. Umfasst der Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts in Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL den Fahrschulunterricht zum Erwerb der Fahrerlaubnisklassen B und C1?

2. Sollte Frage 1 zu bejahen sein: Kann sich die Anerkennung der Klägerin als Einrichtung mit vergleichbarer Zielsetzung i. S. von Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL aus den gesetzlichen Regelungen über die Fahrlehrerprüfung und die Erteilung der Fahrlehr- und der Fahrschulerlaubnis im Gesetz über das Fahrlehrerwesen vom 25. August 1969 (BGBl I 1969, 1336), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28. November 2016 (BGBl I 2016, 2722, FahrlG) und dem Gemeinwohlinteresse an der Ausbildung von Fahrschülern zu sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Verkehrsteilnehmern ergeben?

3. Sollte Frage 2 zu verneinen sein: Setzt der Begriff des „Privatlehrers“ in Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL voraus, dass es sich bei dem Steuerpflichtigen um einen Einzelunternehmer handelt?

4. Sollten Fragen 2 und 3 zu verneinen sein: Wird ein Unterrichtender immer dann bereits als „Privatlehrer“ i. S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL tätig, wenn er für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung handelt oder sind an das Merkmal „Privatlehrer“ weitere Anforderungen zu stellen?

 

--> Nach deutschem Recht sind Unterrichtsleistungen zur Erlangung der Fahrerlaubnisse steuerpflichtig, da Fahrschulen mangels berufs- und prüfungsvorbereitenden Bescheinigungen keine allgemein- bzw. berufsbildenden Einrichtungen i. S. d. § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG sind. Wird damit eine Steuerfreiheit im Sinne des Unionsrechts nur unzureichend umgesetzt, kann sich der Steuerpflichtige auf das für ihn günstigere Unionsrecht berufen.

(Quelle: PM BFH vom 26.7.2017)

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