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Steuerrecht
26.07.2018
Steuerrecht
BFH: EuGH-Vorlage zur Umsatzbesteuerung von Vereinen

Der BFH hat mit Beschluss (EuGH-Vorlage) vom 21.6.2018 – V R 20/17 wie folgt entschieden:
Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.         Kommt Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL, nach dem „bestimmte, in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbringen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben“, unmittelbare Wirkung zu, so dass sich Einrichtungen ohne Gewinnstreben bei fehlender Umsetzung unmittelbar auf diese Bestimmung berufen können?

2.         Bei Bejahung der ersten Frage: Handelt es sich bei  der  „Einrichtung  ohne  Gewinnstreben“

i.          S. von Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL um

–          einen autonom unionsrechtlich auszulegenden Begriff oder

–          sind die Mitgliedstaaten befugt, das Vorliegen einer derartigen Einrichtung von Bedingungen wie § 52 i.V. m. § 55 AO (oder den §§ 51 ff. AO in ihrer Gesamtheit) abhängig zu machen?

3.         Falls es sich um einen autonom unionsrechtlich auszulegenden Begriff handelt: Muss eine Einrichtung ohne Gewinnstreben i. S. von Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL über Regelungen für den Fall ihrer Auflösung verfügen, nach denen sie ihr dann vorhandenes Vermögen auf

eine andere Einrichtung ohne Gewinnstreben zur Förderung von Sport und Körperertüchtigung zu übertragen hat?

(Amtliche Leitsätze)

Der Entscheidung kommt grundlegende Bedeutung zu: Sollte der EuGH eine unmittelbare Wirkung von Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL verneinen, käme es zu einer Änderung der Rechtsprechung. Denn der BFH hat bislang eine unmittelbare Wirkungund Berufbarkeit bejaht. Insbesondere käme es zu einer aus dem Unionsrecht abgeleiteten Steuerbefreiung für die Berechtigung zur Nutzung des Golfspielplatzes (Greenfee) und für die leihweise Überlassung von Golfbällen. – Nicht streitig ist aber die Frage, ob Golfvereine, die von ihren Mitgliedern Vereinsbeiträge erheben, auch insoweit steuerpflichtige Leistungen erbringen.

Volltext unter BB-ONLINE BBL2018-1749-2

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