BFH: EuGH-Vorlage zum Reverse-Charge-Verfahren
Der BFH hat dem EuGH mit Beschluss vom 30.6.2011 - V R 37/10 - Zweifelsfragen zur Vereinbarkeit der Regelungen zum sog. Reverse-Charge-Verfahren vorgelegt. Während im Regelfall der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer abzuführen hat, schuldet für Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen, der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, wenn er selbst ebenfalls solche Leistungen erbringt. Die Regelung beruht auf der Ermächtigung des Rates vom 30.3.2004 (2004/290/EG) zum Reverse-Charge-Verfahren „bei der Erbringung von Bauleistungen an einen Steuerpflichtigen". Unionsrechtliche Zweifel bestehen, ob diese Ermächtigung nur Baudienstleistungen (sonstige Leistungen), nicht dagegen (Werk-)Lieferungen betrifft. Dem Verfahren liegt noch ein Sachverhalt zugrunde, der unter die Sechste Richtlinie 77/388/EWG fällt. Diese Ermächtigung wurde mit Wirkung zum 1.1.2008 durch eine Regelung zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft in der Richtlinie selbst ersetzt (inzwischen Art. 199 der Richtlinie 2006/112/EG). Auch diese Regelung verwendet aber den Begriff „Bauleistungen" und nimmt ausdrücklich auf Art. 5 S. 5 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG (jetzt Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2006/112/EG) Bezug, wonach die Mitgliedstaaten „die Erbringung bestimmter Bauleistungen" als Lieferungen betrachten können.
Volltext des Beschl.: // BB-ONLINE BBL2011-1941-2 unter www.betriebs-berater.de
(PM BFH vom 3.8.2011)