BFH: EuGH-Rechtsprechung zur Bananenmarktordnung kein ausbrechender Rechtsakt
Der BFH hat in mehreren Urteilen vom23.2.2010 – VII R 8/08 u. a. entschieden, dass Importeure südamerikanischer Bananen, die keine für einen Zollsatzvon75 ECU/t erforderliche Einfuhrlizenz besitzen, den Drittlandszollsatz von 822 ECU/t entrichten müssen. Die VO (EWG) Nr. 404/93 ist weder nichtig noch wegen Anwendungsvorrangs des GATT unanwendbar. Die Rechtsprechung des EuGH,dass sich ein Zollbeteiligter auf das GATT und die dazu ergangenen Entscheidungen der Streitschlichtungsgremien der WTO nicht berufen kann, stellt keinen ausbrechenden Rechtsakt i. S. der Rechtsprechung des BVerfG dar. Sie gibt der deutschen Gerichtsbarkeit auch keinen Anlass, die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften am Maßstab des GG zu messen. Denn sie gestattet es nicht, in Zweifel zuziehen, dass der EuGH den durch die Zustimmungsgesetze zu den Gemeinschaftsverträgen nicht aufgegebenen, dem Rechtsstaatsgebot genügenden Rechtsschutz gewährleistet.
(PM BFH vom 26.5.2010)
Volltextder Urteile: // BB-ONLINE BBL2010-1373-4