BFH: Erwerberhaftung bei Unternehmenskauf durch Bruchteilsgemeinschaft
Der BFH hat im Urteil vom 12.1.2011 – XI R 11/08 – entschieden: Wird ein Unternehmen i. S. d. § 75 AO von mehreren Personen zu Miteigentum nach Bruchteilen erworben, so haften sie aufgrund der gemeinsamen Tatbestandsverwirklichung als Gesamtschuldner. Der Haftungsschuldner kann Einwendungen nicht nur gegen die Haftungsschuld, sondern auch gegen die Steuerschuld erheben, für die er als Haftungsschuldner in Anspruch genommen wird, soweit nicht die Voraussetzungen des § 166 AO (Drittwirkung der Steuerfestsetzung) erfüllt sind.
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