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Steuerrecht
17.04.2018
Steuerrecht
FG Hessen: Erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung

Das FG Hessen hat mit Urteil vom 24.1.2018 – 8 K 2233/15 - entschieden:

1. Das Halten einer GmbH-Beteiligung kann dem Halten einer Beteiligung als persönlich haftender Gesellschafter an einer Personengesellschaft nicht gleichgesetzt werden, weil das Halten einer GmbH-Beteiligung für sich genommen nicht dazu führt, dass einkommensteuerlich gewerbliche Einkünfte erzielt werden bzw. dass den an der KG beteiligten Kommanditisten das Betriebsvermögen der GmbH steuerlich zuzurechnen wäre. Vielmehr erzielen die Kommanditisten mit den ihnen zufließenden Gewinnausschüttungen seitens der GmbH originär grundsätzlich Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 EStG.

2. Nach § 9 Nr. 1 S. 5 Nr. 1 GewStG kommt die erweiterte Kürzung im Sinne des § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG nicht in Betracht, wenn der Grundbesitz ganz oder zum Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder Genossen dient, weil bei einer Nutzung des Grundstücks im Gewerbebetrieb des Gesellschafters ohne Zwischenschaltung eines Rechtsträgers die Grundstückserträge in den Gewerbeertrag einfließen und damit der Gewerbesteuer unterliegen würden.

3. Gesellschafter ist nur derjenige, dem die Gesellschaftsrechte steuerlich zuzurechnen sind. Dies ist im Regelfall nur der unmittelbar Beteiligte, jedenfalls nicht der nur vermögensmäßig mittelbar Beteiligte.

4. Die mittelbare Beteiligung über eine Kapitalgesellschaft schließt die erweiterte Kürzung nicht aus; insoweit ist das Durchgriffsverbot zu beachten.

5. Die erweiterte Kürzung ist nur dann zu versagen, wenn die Verwaltung und Nutzung des eigenen Kapitalvermögens für sich betrachtet (und unabhängig von einer ggf. vorhandenen gewerblichen Prägung) eine ihrer Natur nach gewerbliche Tätigkeit darstellt.

(Leitsätze der Reaktion)

Gegen das Urteil ist Revision eingelegt worden (Az. BFH IV R 7/18).

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