BFH: Erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG
Der BFH hat mit Beschluss vom 25.9.2018 – GrS 2/16 – entschieden: Einer grundstücksverwaltenden, nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegenden Gesellschaft ist die sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht deshalb zu verwehren, weil sie an einer rein grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Perso-nengesellschaft beteiligt ist.