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Steuerrecht
09.12.2019
Steuerrecht
FG Köln: Ertragsteuerliche Behandlung von Edelmetall-Pensionsgeschäften

Das FG Köln hat mit Urteil vom 27.3.2019 – 3 K 769/16 - entschieden:

1. Auch wenn es zur wesensmäßigen und charakteristischen Ausgestaltung eines Pensionsgeschäfts gehört, dass das Pensionsgut nach Ablauf des vereinbarten Zeitraums vom Pensionsnehmer auf den Pensionsgeber zurück zu übertragen ist, muss es sich dabei nicht um den identischen, hingegebenen Vermögensgegenstand, dasselbe Wirtschaftsgut handeln, das zurückübertragen wird.

2. Bilden vielmehr vertretbare Gegenstände – was bei Pensionsgeschäften sehr häufig der Fall ist – das Pensionsgut und ist z. B. die Rückgabe von Wertpapieren einer bestimmten Gattung oder die Rückgabe gleichartiger Vermögensgegenstände vereinbart, so liegt ein echtes Pensionsgeschäft auch dann vor, wenn gleichartige Vermögensgegenstände, also Gegenstände gleicher Menge,

Art und Güte zurückübertragenwerden.

3. Für die steuerliche Behandlung der Erträge aus den streitbefangenen Pensionsgeschäften – also der positiven Differenz zwischen dem Verkaufs- und Rückkaufspreis, insbesondere für deren Berechnung vor dem Hintergrund der fremdwährungsbasierten Verkaufs- und Rückkaufspreise sowie der Wechselkursschwankungen – ist es von ausschlaggebender Bedeutung, welcher Einkunftsart diese zuzuordnen sind. Und hierfür ist der wirtschaftliche Charakter der streitbefangenen Edelmetall-Pensionsgeschäfte entscheidend.

4. Bei der dabei erzielten positiven Differenz zwischen dem Veräußerungs- und dem Rückkaufspreis handelt es sich um sonstige Einkünfte aus Leistungen gem. § 22 Nr. 3 EStG.

--> Das FG hat die Revision zugelassen (Az. BFH IX R 20/19).

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