FG Münster: Erträge der Organgesellschaft aus einer ausländischen Beteiligungsgesellschaft bleiben bei der Gewerbesteuer außer Ansatz
Das FG Münster hat mit Urteil vom 14.5.2014 – 10 K 1007/13 G - wie folgt entschieden: Beteiligungserträge aus einer ausländischen Kapitalgesellschaft, die die inländische Organgesellschaft erzielt, erhöhen den bei der Organmutter zu erfassenden Gewerbeertrag nicht. Nach § 15 Satz 1 Nr. 2 S. 2 KStG ist die Vorschrift des § 8b Abs. 1 und 5 KStG auf der Ebene der Organträgerin dann anzuwenden, wenn in dem zugerechneten Gewerbeertrag der Organgesellschaft Dividenden i. S. d. § 8b Abs. 1 bis 3 KStG enthalten sind. Wegen der gewerbesteuerlichen vollständigen Kürzung nach § 9 Nr. 7 GewStG bei der Organgesellschaft ist diese Voraussetzung gewerbesteuerlich nicht erfüllt und bleibt die Dividende insgesamt gewerbesteuerfrei, während sie zur Körperschaftsteuer mit dem 5 %igen Betrag des § 8b Abs. 5 KStG versteuert wird. Für eine Nachholung der Nichtanwendung des § 8b Abs. 5 KStG auf der Ebene der Organträgerin und eine entsprechende Erhöhung des Gesamtgewerbeertrags der Organträgerin (so OFD Münster v. 4.9.2006 – G 1421-138-St 12-33. Fallbeispiel 3.1, juris) fehlt die rechtliche Grundlage.
--> Das FG hat die Revision zugelassen.
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