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Steuerrecht
03.04.2008
Steuerrecht
BFH: Erstmalige Realisierung vonKSt-Guthaben – „Minderungspause“ als verfassungsrechtlich unbedenkliche Entscheidung des Gesetzgebers

Mit Urteil vom19.12.2007– IR52/07– hat der BFH entschieden, dass eine Realisierung von Körperschaftsteuerguthaben gemäß § 37 Abs. 2 KStG 1999 n.F. nur durch Gewinnausschüttungen möglich ist, die zeitlich nach dem Stichtag für die erstmalige Ermittlung des Guthabens nach Maßgabe des § 37 Abs. 1 KStG 1999 n.F. erfolgen (Bestätigung des BMF-Schreibens vom 6.11.2003, BStBl. I 2003, 575 Tz. 31). Eine Gewinnausschüttung ist dann i.S. des § 37 Abs. 2 KStG 1999 n.F. erfolgt, wenn sie abgeflossen ist (Bestätigung des BMFSchreibens vom6.11.2003, BStBl. I 2003, 575 Tz. 7 und 30). Die klagende X-GmbH des zugrunde liegenden Falles ermittelte den Gewinn nach einem vom Kj. abweichenden Wj. vom 1.4. eines Jahres bis zum 31.3. des Folgejahres. Am 28.3.2001 beschloss die X-GmbH eine Vorabausschüttung aus dem Jahresüberschuss zum 31.3.2001, die am 15.5.2001 fällig wurde und abfloss. Das FAwar der Ansicht, die von der X-GmbH vorgenommene Gewinnausschüttung habe weder imVeranlagungszeitraum 2001 noch im Veranlagungszeitraum 2002 zu einer Minderung der Körperschaftsteuer geführt. Dem folgte der BFH: Das KSt-Guthaben war nach § 37Abs. 1 Satz 1 KStG 1999 n.F. erstmalig auf den Schluss des folgenden Wirtschaftsjahres 2001/02 zu ermitteln, also auf den 31.3.2002. Erst durch nach diesemZeitpunkt abfließende Gewinnausschüttungen konnte es zu einer Minderung der Körperschaftsteuer nach § 37 Abs. 2 KStG 1999 n.F. kommen. Die aus der gesetzlichen Regelung folgende „Minderungspause“ für Vorabausschüttungen ist als bewusste Entscheidung desGesetzgebers hinzunehmen.
 
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2008-752-2

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