FG Köln: Erstattung von Abzugsteuern/Freistellung – Anwendung von § 50d Abs. 3 EStG
Das FG Köln hat mit Urteil vom 14.11.2018 – 2 K 202/10 – wie folgt entschieden:
1. Ist eine der Voraussetzungen des § 50d Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG – bei Beachtung der personellen Voraussetzungen – erfüllt, entfällt der Entlastungsanspruch.
2. Im Gegensatz zum den freien Kapitalverkehr betreffenden Kapitel des Vertrages enthält dasjenige über den freien Dienstleistungsverkehr keine Bestimmung, wonach dessen Vorschriften Dienstleistungserbringern, die nicht in der Europäischen Union ansässige Drittstaatsangehörige sind, zugutekämen.
3. Der freie Dienstleistungsverkehr i. S. d. Art. 56 AEUV (ex-Art. 49 EG) soll ausschließlich zugunsten der Angehörigen der Mitgliedstaaten gewährleistet werden; daher kann sich ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat nicht hierauf berufen.
4. Betrifft eine innerstaatliche Maßnahme sowohl den freien Dienstleistungsverkehr als auch den freien Kapitalverkehr, ist zu prüfen, inwieweit diese Maßnahme die Ausübung dieser Grundfreiheiten berührt und ob eine von ihnen hinter die andere zurücktritt.
5. Eine Maßnahme ist grundsätzlich nur im Hinblick auf eine dieser beiden Freiheiten zu prüfen, wenn sich herausstellt, dass unter den Umständen des Einzelfalls eine der beiden Freiheiten der anderen gegenüber zweitrangig ist und ihr zugeordnet werden kann.
6. Nimmt eine Gesellschaft nicht mit einem für ihren Geschäftszweck angemessen eingerichteten Geschäftsbetrieb am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr gemäß § 50d Abs. 3 S. 1 Nr. 3 EStG teil, reicht dies allein gem. § 50d Abs. 3 EStG für einen Ausschluss der Erstattung aus.
(Leitsätze der Redaktion)
Volltext unter BBL2019-1750-1