EuGH: Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige
Der EuGH hat im Urteil vom21.6.2012 – C-294/11, Elsacom, entschieden: Die Frist von sechs Monaten, die für die Stellung eines Antrags auf Mehrwertsteuererstattung in Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 1 letzter Satz der Achten RL 79/1072/EWGdes Rates vom 6.12.1979 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über dieUmsatzsteuern – Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige vorgesehen ist, ist eineAusschlussfrist.
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