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Steuerrecht
01.03.2012
Steuerrecht
BFH: Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten

Der BFH hat im Beschluss vom 14.12.2011 – VIII B 76/11 – entschieden: Der Kläger hatte vorgetragen, er sei am Tag der Zustellung den ganzen Tag an seinem häuslichen Arbeitsplatz gewesen, was sich indiziell aus einem Datenübertragungsprotokoll ergebe sowie aus dem Fehlen von Aufzeichnungen des elektronischen Fahrtenbuchs seines Dienstfahrzeugs. Das soll nach Ansicht der Kläger belegen, dass die Zustellerin vor dem Einwurf der zuzustellenden Schriftstücke einen persönlichen Zustellversuch – entgegen der Darstellung in der Zustellungsurkunde – nicht unternommen habe. Diese Umstände belegen nach den Ausführungen des FG nicht, dass ein entsprechender Zustellversuch nicht unternommen worden ist, was nach Ansicht des BFH keinen Verstoß gegen das rechtliche Gehör darstellt, so dass die Revision als unbegründet zurückgewiesen wurde. Ohne Erfolg rügen die Kläger schließlich auch, dass die Zustellungsurkunde keinen Nachweis für den Inhalt des übergebenen Umschlags erbringe. Die Kläger haben – so der BFH – insofern nicht ausreichend dargelegt, dass die Bezeichnung des Sendungsinhalts auf dem zugestellten Kuvert den rechtlichen Anforderungen nicht genügte. Die Rechtsansicht der Kläger, dass jedes Schriftstück einzeln zugestellt werden müsse, treffe nicht zu. Die bloße Behauptung, der Sendungsinhalt könne von der Bezeichnung abweichen, sei nicht geeignet, die Beweiskraft der öffentlichen Urkunde (§ 418 Abs. 1 ZPO) zu widerlegen.

Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2012-606-1 unter www.betriebs-berater.de

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