BFH: Ersatz für beliebige Arten von Schadensfolgen ist keine Entschädigung i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG
Der BFH hat mit Urteil vom 11.7.2017 – IX R 28/16 – wie folgt entschieden:
Der Grundsatz, dass Entschädigungen, die aus Anlass der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses gewährt werden, einheitlich zu beurteilen sind, entbindet nicht von der Prüfung, ob die Entschädigung „als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen“ i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG gewährt worden ist.