BFH: Ermittlungspflichten des FA vor einer öffentlichen Zustellung wegen „unbekannten Aufenthaltsorts“
Der BFH hat durch Urteil vom 9.12.2009 – X R 54/06 – entschieden: Geht das FA davon aus, dass sich ein Steuerpflichtiger in einem bestimmten Land aufhält, ohne dessen dortige Anschrift zu kennen, muss es im Vorfeld einer öffentlichen Zustellung wegen „unbekannten Aufenthaltsorts“ gemäß § 15 Abs. 1 Buchst. a VwZG versuchen, die gültige ausländische Anschrift im Wege des zwischenstaatlichen Informationsaustauschs zu ermitteln. Erst wenn feststeht, dass eine Anschriftenermittlung auf diesem Wege nicht möglich oder fehlgeschlagen ist, darf das FA zur öffentlichen Zustellung übergehen.
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2010-1053-5 unter www.betriebs-berater.de