BMF: Ermittlung des Gesamtumsatzes i. S. d. § 19 UStG für die Besteuerung von Reiseleistungen
Im Schreiben vom16.6.2009 – IV B 9 – S 7360/08/ 10001 – hat das BMF folgende Klarstellunggetroffen: Bei Anwendung des Abschn. 251 Abs. 1 S. 4 UStR ist für die Ermittlung des Gesamtumsatzes i. S. d. § 19 Abs. 3 UStG auf die vereinnahmten Entgelte und nicht auf den Differenzbetrag gemäß § 25 Abs. 3 UStG bzw. § 25a Abs. 3 UStG abzustellen. Abschn. 251 Abs. 1 S. 4 UStR (Verweis auf Abschnitte 273 und 276a Abs. 8 bis 14 UStR) ist, soweit er diesem Schreiben entgegensteht, ab dem 1.1.2010 nicht mehr anzuwenden.