BFH: Ermittlung der Fahrtkosten im Rahmen einer längerfristigen, jedoch vorübergehenden beruflichen Bildungsmaßnahme
Mit Urteil vom 10.4.2008 – VI R 66/05 – hat der BFH entschieden, dass, führt ein vollbeschäftigter Arbeitnehmer eine längerfristige, jedoch vorübergehende berufliche Bildungsmaßnahme durch, der Veranstaltungsort im Allgemeinen nicht zu einer weiteren regelmäßigen Arbeitsstätte i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG a.F. wird. Die Fahrtkosten des Arbeitnehmers zu der Bildungseinrichtung sind deshalb nicht mit der Entfernungspauschale, sondern in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen.
VolltextdesUrteils: // BB-ONLINE BBL2008-1366-5