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Steuerrecht
20.11.2008
Steuerrecht
BFH: Ermäßigter Umsatzsteuersatz für das Legen von Hausanschlüssen durch ein Wasserversorgungsunternehmen

Die Verbindung des Wasser-Verteilungsnetzes mit der Anlage des Grundstückseigentümers durch ein Wasserversorgungsunternehmen gegen gesondert berechnetes Entgelt fällt unter den Begriff „Lieferung von Wasser“ i. S.v. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG und ist deshalb mit dem ermäßigten Steuersatz zu versteuern (BFH 8.10.2008 – V R 61/03). Kläger war ein Zweckverband zur Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung. Er belieferte Kunden mit Wasser und legte auf Verlangen von Grundstückseigentümern gegen Kostenerstattung Hausanschlüsse. Die Hausanschlüsse blieben im Eigentum des Klägers. Der BFH stützt sich bei seiner Entscheidung auf das EuGH-Urteil vom 3.4.2008 – C 442/05 –, wonach unter den Begriff „Lieferungen von Wasser“ i. S. d. Art. 12 Abs. 3 Buchst. a und Anhang H Kategorie 2 der Richtlinie 77/388/EWGauch das Legen eines Hausanschlusses falle. Das müsse – so der BFH – dann auch für die Auslegung des UStG gelten. Zwar dürften die Mitgliedstaaten das Legen eines Hausanschlusses von der grundsätzlichen Steuerermäßigung für die „Lieferungen von Wasser“ ausschließen. Dies erfordere aber eine gesetzliche Regelung und könne nicht durch eine bloße Verwaltungsvorschrift geschehen. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG enthalte einen solchenAusschluss nicht. Volltextdes Urteils: // BB-ONLINE BBL2008-2598-2 unterwww.betriebs-berater.de

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