BFH: Ermäßigter Steuersatz bei Abgabe zubereiteter Speisen?
Ein Party-Service lieferte zubereitete Speisen. Gegen gesondert berechnetes Entgelt überließ er zusätzlich Geschirr und Besteck, das nach Abholung vom Kunden gereinigt wurde. Hierfür wollte er den ermäßigten Steuersatz angewandt wissen. Der BFH hat durch Urteil vom 18.12. 2008 – V R 55/06 – entschieden:
1. Dienstleistungen und Vorgänge, die nicht notwendig mit der Vermarktung von Lebensmitteln verbunden sind, sind kennzeichnend für eine Bewirtungstätigkeit.
2. Nicht notwendig mit der Vermarktung von Lebensmitteln verbunden ist deren Zubereitung zu einem bestimmten Zeitpunkt in einen verzehrfertigen Gegenstand.
3. Die Auslegung der Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1999 richtet sich allein nach zolltariflichen Vorschriften und Begriffen, wenn sie vollumfänglich auf den Zolltarif Bezug nimmt.
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2009-579-2