BFH: Erlass der auf Veräußerungs- und Übergangsgewinnen beruhenden Kirchensteuer bei konfessionsverschiedenen Ehegatten?
Mit Urteil vom 1.7.2009 - I R 81/08 - hat der BFH entschieden, es sei nicht sachlich unbillig, wenn eine Kirchensteuer auch insoweit erhoben wird, als sie auf der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen und Übergangsgewinnen beruht. Wenn die Bestimmung der Besteuerungsgrundlagen für die Kirchensteuer den Kirchengemeinden übertragen ist, so ist die einzelne Kirchengemeinde insoweit nicht an die von anderen Kirchengemeinden getroffenen Regelungen gebunden. Die klagenden Eheleute hatten sich auf eine Mitteilung des DStV berufen, nach der sich die evangelischen Kirchensteuerämter auf eine 50 %ige Kirchensteuerkappung verständigt hätten, soweit Veräußerungsgewinne betroffen seien. Die beklagte Kirchengemeinde war der dahingehenden Empfehlung der Landeskirche aber nicht gefolgt. Soweit die Klage vom katholischen Kläger, der die Veräußerungs- und Übergangsgewinne erzielt hatte, eingelegt worden war, war die Klage unzulässig.
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