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Steuerrecht
01.11.2019
Steuerrecht
FG Münster: Erkennbarkeit der Ermittlung durch die Steuerfahndung

Das FG Münster hat mit Urteil vom 19.2.2019 – 12 K 19/14 E,AO - entschieden:

1. Beginnen die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen einer Landesfinanzbehörde vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerpflichtigen mit Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen, läuft die Festsetzungsfrist gem. § 171 Abs. 5 S. 1 AO insoweit nicht ab, bevor die aufgrund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind.

2. Voraussetzung für die verjährungshemmende Wirkung der Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen ist, dass für den Steuerpflichtigen klar und eindeutig erkennbar ist, in welchem konkreten Besteuerungs- bzw. Strafverfahren die Steuerfahndung ermittelt (BFH, 17.11.2015 – VIII R 67/13; BFH, 8.7.2009 – VIII R 5/07).

3. Bei einem Steuerpflichtigen ist mit den Ermittlungsmaßnahmen begonnen worden, wenn sich die Ermittlungshandlungen gegen den betroffenen Steuerschuldner selbst oder gegen das Vertretungsorgan des Steuerschuldners richten (BFH, 17.12.2015 – V R 58/14).

4. Es reicht, wenn das Beschlagnahmeprotokoll handschriftlich mit „Nachweisung im Strafverfahren gegen …“ überschrieben worden ist.

(Leitsätze der Redaktion)

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