BFH: Erinnerunggegeneine Kostenrechnung
Der BFH hat mit Beschluss vom 19.2.2020 – IX E 6/20 – wie folgt entschieden:
NV: Mit der Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, d. h. gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert.
(Amtlicher Leitsatz)
Volltext: BB-ONLINE BBL2020-1174-1