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Steuerrecht
19.01.2010
Steuerrecht
FG Münster: Erhöhung der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen erst ab 2009

Das FG Münster hat im Beschluss vom 14.12.2009 - 10 V 4132/09 E - entschieden: Bestandteil des sog. Konjunkturpakets I vom 21.12.2008 (BGBl. I 2008, 2896) war u.a. die Verdopplung der steuerlichen Ermäßigungshöchstbeträge für Handwerkerleistungen von 600 Euro auf 1.200 Euro (§ 35a EStG). Der 10. Senat des FG Münster hat in einem Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass die Neuregelung erstmals für im Jahr 2009 erbrachte und bezahlte Handwerkerleistungen gelte. Die Antragsteller beanspruchten bereits in ihrer Einkommensteuererklärung für 2008 die Erhöhung der Steuerermäßigung. Sie beriefen sich darauf, dass die Neuregelung bereits am 30.12.2008 in Kraft getreten sei. Der 10. Senat des FG Münster hielt dem entgegen, das Einkommensteuergesetz sehe die erhöhte Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Handwerkerleistungen erstmals im Jahr 2009 vor (§ 52 A bs. 50b S. 4 EStG). Dies entspreche zudem der Gesetzesbegründung vom 13.11.2008. Die mit der Neuregelung bezweckte Stärkung und Stabilisierung der Auftragslage im Handwerk habe - ausgehend vom Zeitpunkt der Gesetzesbegründung - erst im Folgejahr 2009 beginnen sollen.

(PM FG Münster vom 15.1.2010)

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