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Steuerrecht
14.07.2016
Steuerrecht
BVerfG: Erbschaftsteuer nach Fristablauf am 30.6.2016 erneut auf der Tagesordnung

BVerfG, PM-Nr. 41/2016 vom 14.7.2016 – 1 BvL 21/12

Mit Urteil vom 17.12.2014 hat der 1. Senat des BVerfG §§ 13a und 13b und § 19 Abs. 1 ErbStG für verfassungswidrig erklärt. Dem Gesetzgeber wurde aufgegeben, bis zum 30.6.2016 eine Neuregelung zu treffen (vgl. PM-Nr. 116/2014 vom 17.12.2014).

Zwar gelten die für verfassungswidrig erklärten Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes fort. Da eine entsprechende Gesetzesänderung bis heute nicht vorliegt, hat der Vorsitzende des 1. Senats des BVerfG, Prof. Dr. Ferdinand Kirchhof, nunmehr mit Schreiben an die Bundesregierung, den Bundestag und den Bundesrat vom 12.7.2016 mitgeteilt, dass der 1. Senat sich nach der Sommerpause Ende September mit dem weiteren Vorgehen im Normenkontrollverfahren um das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz befassen wird.

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