BFH: Erbfallkostenpauschbetrag einmal pro Erbfall
Der BFH hat durch Urteil vom 24.2.2010 – II R 31/08 – entschieden: Unabhängig von der Anzahl der Erwerber von Todes wegen können für die Summe der in § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG genannten Kosten eines Erbfalls pauschal nicht mehr als 10 300 Euro abgezogen werden.
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2010-921-5