BT/BR: ErbSt-Reform - Einigung im Vermittlungsausschuss
In der Nacht zum 22.9.2016 haben sich Bund und Länder im Streit um die ErbSt-Reform im Vermittlungsausschuss geeinigt – mehr als eineinhalb Jahre nach dem Urteil des BVerfG vom 17.10.2014. Gegenüber der vom BT am 24.6.2016 verabschiedeten Version wurden einige Änderungen vorgenommen. Sie betreffen insbesondere die Ausgestaltung des vereinfachten Ertragswertverfahrens, des Vorwegabschlags und der Stundungsregelung:
- Die Unternehmensbewertung erfolgt mit dem Kapitalisierungsfaktor 13.75 im vereinfachten Ertragswertverfahren (im Gesetzentwurf dieser Faktor mit 12,.5, nach geltendem Recht beträgt er rd. 18).
- Der Vorwegabschlag bei Familienunternehmen von bis zu 30% auf das begünstigte Betriebsvermögen wird nur dann gewährt, wenn nicht mehr als 13,75% des Gewinns entnommen werden.
- Die Optionsverschonung in Höhe von 100% Steuerbefreiung wird nur dann gewährt, wenn das Verwaltungsvermögen maximal 20% beträgt. Hier gilt ein Saldierungsverbot, so dass die Schulden unberücksichtigt bleiben.
- Der Rechtsanspruch auf Stundung bleibt bestehen – aber weiterhin nur im Todesfall und nur für das begünstigte Betriebsvermögen. Auf Antrag wird die ErbSt bis zu sieben Jahre gestundet – im ersten Jahr zinsfrei und danach mit 6% p.a.
- Um Missbrauch zu verhindern, gibt es keine Wiedereinführung der sog. Cash-Gesellschaften; Freizeit- und Luxusgegenstände (z.B. Oldtimer, Yachten, Kunstwerke) sollen nicht begünstigt werden.
Im BB werden zeitnah Beiträge zur ErbSt-Reform erscheinen.