BFH: Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung
Der BFH hat im Beschluss vom 21.6.2010 – VII R 36/08 – entschieden: Wer für eine in das Zollgebiet der Gemeinschaft zu verbringende oder bereits verbrachte Nichtgemeinschaftsware die Ausstellung eines Versandpapiers T2L veranlasst, entzieht die Ware der zollamtlichen Überwachung. Zuständig für die buchmäßige Erfassung des Abgabenbetrags sind die Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem das Versandpapier T2L ausgestellt wurde.
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2010-2142-5